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   BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00   

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https://dejure.org/2001,4380
BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00 (https://dejure.org/2001,4380)
BAG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 3 AZR 515/00 (https://dejure.org/2001,4380)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 (https://dejure.org/2001,4380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sozialversicherungsfreie Beschäftigte im Gesamtversorgungssystem

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herausnahme von sozialversicherungsfrei beschäftigten ordentlich Studierenden aus einem Gesamtversorgungssystem; Grundsätze für die Behandlung geringfügig Beschäftigter in tarifvertraglichen Gesamtversorgungssystemen; Bindung von Tarifvertragsparteien insbesondere an den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungsfrei Beschäftigte im Gesamtversorgungssystem - Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) - Herausnahme von sozialversicherungsfrei beschäftigten ordentlich Studierenden aus einem Gesamtversorgungssystem - Gleichbehandlung und Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 54 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00
    Beiden Parteien ist ein solcher Aufwand erst dann zuzumuten, wenn feststeht, daß überhaupt eine Verschaffungspflicht besteht (BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 239 ff.).
  • BAG, 18.08.1999 - 4 AZR 247/98

    Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages

    Auszug aus BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00
    Damit kann nicht ohne weiteres von der unmittelbaren zwingenden Geltung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG im entscheidungserheblichen Zeitraum ausgegangen werden (vgl. BAG 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - AP TVG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 3 Nr. 17).
  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 993/94

    Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen

    Auszug aus BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00
    Die Tarifvertragsparteien waren jedenfalls in der Zeit bis zum 31. März 1999 befugt, geringfügig Beschäftigte wegen der bis dahin fehlenden Sozialversicherungspflicht aus Zusatzversorgungssystemen auszunehmen, die sie zulässigerweise in die Form eines Gesamtversorgungssystems gekleidet hatten (Senatsurteile vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11; 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18).
  • LAG Hamburg, 28.06.2000 - 8 Sa 18/00

    Verfassungsmäßigkeit des generellen Ausschlusses immatrikulierter studentischer

    Auszug aus BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2000 - 8 Sa 18/00 - aufgehoben.
  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

    Auszug aus BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00
    Die Tarifvertragsparteien waren jedenfalls in der Zeit bis zum 31. März 1999 befugt, geringfügig Beschäftigte wegen der bis dahin fehlenden Sozialversicherungspflicht aus Zusatzversorgungssystemen auszunehmen, die sie zulässigerweise in die Form eines Gesamtversorgungssystems gekleidet hatten (Senatsurteile vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11; 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18).
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 845/98

    Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus einem tarifvertraglichen

    Auszug aus BAG, 22.05.2001 - 3 AZR 515/00
    Die Tarifvertragsparteien waren jedenfalls in der Zeit bis zum 31. März 1999 befugt, geringfügig Beschäftigte wegen der bis dahin fehlenden Sozialversicherungspflicht aus Zusatzversorgungssystemen auszunehmen, die sie zulässigerweise in die Form eines Gesamtversorgungssystems gekleidet hatten (Senatsurteile vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 11; 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18).
  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 897/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

    Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage an (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Die Versorgungsleistung, die der Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtversorgungszusage schuldet, soll die Grundsicherung, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, lediglich ergänzen (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 c der Gründe) ; ihr Bezug setzt deshalb regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 894/12

    Zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60.

    Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage an (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Die Versorgungsleistung, die der Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtversorgungszusage schuldet, soll die Grundsicherung, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, lediglich ergänzen (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 c der Gründe) ; ihr Bezug setzt deshalb regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 133/02

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

    Die Beklagte legte darauf die im Urteil zugelassene Revision ein (- 3 AZR 515/00 -).

    In sein eigenes, laufendes Revisionsverfahren (- 3 AZR 515/00 -) brachte der Kläger indes derartige Bedenken nicht ein, vielmehr beschränkte er sich darauf, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg materiellrechtlich zu verteidigen.

    festzustellen, daß die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2000 - 8 Sa 18/00 - nichtig sind.

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 899/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

    Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage an (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Die Versorgungsleistung, die der Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtversorgungszusage schuldet, soll die Grundsicherung, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, lediglich ergänzen (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 c der Gründe) ; ihr Bezug setzt deshalb regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.

  • BAG, 13.01.2015 - 3 AZR 901/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtzusage - Gesamtversorgung

    Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage an (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Die Versorgungsleistung, die der Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtversorgungszusage schuldet, soll die Grundsicherung, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, lediglich ergänzen (vgl. BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 c der Gründe) ; ihr Bezug setzt deshalb regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 922/06

    Zusatzversorgung bei Zugehörigkeit zu ausländischen Versorgungssystemen

    Die Tarifvertragsparteien dürfen ein solches Versorgungssystem als eines von mehreren denkbaren wählen (BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 21).
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 923/06

    Zusatzversorgung bei Zugehörigkeit zu ausländischen Versorgungssystemen

    Die Tarifvertragsparteien dürfen ein solches Versorgungssystem als eines von mehreren denkbaren wählen (BAG 22. Mai 2001 - 3 AZR 515/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 21).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2006 - 12 Sa 734/06

    Ausschluss von in Griechenland beamteten BAT-Lehrkräften aus der

    Für eine solche Zusatzversorgung ist kein Raum, wenn der Angestellte nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung über eine originäre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verfügt (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2001, 3 AZR 515/00, EzA Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 - 7 Ca 3967/11

    Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bzgl. des

    Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2001 (3 AZR 515/00 - zitiert nach Juris, Rdnr. 38) folgt keine denknotwenige Verknüpfung der AHV mit der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • LAG Hamburg, 28.06.2000 - 8 Sa 18/00
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